§ 30
Urlaub für Heimfahrten
(1) Für Heimfahrten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111, BS 2032-42-1) in der jeweils geltenden Fassung wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LTGV nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Heimfahrten nicht gewährt, es sei denn, dass die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf bis zu vier Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für die Zeit der Ausbildung an einer Hochschule oder lehrgangsmäßigen Ausbildung an einer besonderen Schule.