§ 31a
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 findet bis zum 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Umfang des Urlaubs für jedes Kind bis zu zwölf Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 28 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 24 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 56 Arbeitstage beträgt.
(2) Abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 7 wird ab dem 3. November 2020 bis zum 31. März 2021 Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge von bis zu 20 Arbeitstagen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen gewährt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der COVID-19-Pandemie übernommen wird und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. Ein für denselben Zweck nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 gewährter Urlaub ist anzurechnen.