§ 11
Abwicklung des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll im Urlaubsjahr verbraucht werden. Urlaub, der nicht bis zum 31. Oktober des Folgejahres abgewickelt wurde, verfällt; Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden konnte, verfällt mit Ablauf des 31. März des darauffolgenden Jahres.
(1a) Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2019 verfällt abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 erst am 31. Dezember 2020; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der bei Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder bei Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote verbliebene Resturlaub ist dem Urlaubsanspruch für das bei Beendigung dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen laufende Urlaubsjahr hinzuzufügen. Hat der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach § 8 Abs. 6 zusteht, so ist der nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen zustehende Erholungsurlaub entsprechend zu kürzen.