§ 11b
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
(1) Vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 21 BeamtStG) wegen vorübergehender oder dauerhafter Dienstunfähigkeit nicht abgewickelter Erholungsurlaub ist im Rahmen des nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen finanziell abzugelten, soweit er nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 verfallen ist. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keiner vorherigen Dienstunfähigkeit bedarf; der Anspruch geht auf den oder die Erben über.
(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindestjahresurlaub anteilig für die Zeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.
(3) In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub, einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines nach § 11a angesparten Urlaubs, ist auf den Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Satz 1 gilt entsprechend für einen nach § 3 ArbZVO in Anspruch genommenen dienstfreien Arbeitstag.
(4) Die Höhe einer nach Absatz 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der Summe der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieser Summe durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht.