§ 8
Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.
(2) Die Dauer eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs richtet sich nach den §§ 16 bis 18.
(3) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder erniedrigt sich der Urlaubsanspruch für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit während des Urlaubsjahres, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
(4) Bei häufig wechselnder oder ungleichmäßiger Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage oder Dienstschichten wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten; ändert sich der Umfang der Beschäftigung, ist der noch offene Urlaubsanspruch entsprechend der für die Zeit des Urlaubs maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu gewichten.
(5) Bestehende Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des laufenden Urlaubsjahres, die vor einer Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht nach § 11a angespart wurden, bleiben unberührt. Der Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Verringerung des Beschäftigungsumfangs auf ihn entfallenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Soweit Urlaubsansprüche nach Satz 1 unberührt blieben, finden Absatz 3 und 4 Satz 2 Halbsatz 2 bei einer späteren Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit keine Anwendung.
(6) Der Erholungsurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
- 1.
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder
- 2.
einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 5 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) und § 6 a der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung und im Blockmodell der Altersteilzeit um ein Zwölftel.
(7) Ein bei der Berechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubs verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet.