§ 19b
Antrag auf Elternzeit
(1) Die Elternzeit soll
- 1.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
- 2.
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn schriftlich beantragt werden. Wird Elternzeit nach Satz 1 Nr. 1 beantragt, ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeiten und den Umfang einer Teilzeitbeschäftigung nach § 19a Abs. 3 Satz 1. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MuSchVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
(2) Die Elternzeit kann im Rahmen des § 19a Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Sie ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.