§ 27
Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 24 und 26 Abs. 1
(1) Urlaub nach § 24 und Urlaub nach § 26 Abs. 1 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage gewährt werden; ein halber Arbeitstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit einem Ehrenamt nach § 18 a Abs. 6 der Gemeindeordnung oder § 12 a Abs. 6 der Landkreisordnung sowie Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157, BS 223-70) in der jeweils geltenden Fassung sind anzurechnen. Urlaub nach § 25 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.