Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 17. März 1971
§ 19g Pflegezeiten
Während einer Pflegezeit, einer Familienpflegezeit oder einem Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 LBG gilt Entlassungsschutz in entsprechender Anwendung des § 19d.