§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der auf den Gebieten des Naturschutzes, der Abfallentsorgung, des Bodenschutzrechts, des Chemikalienrechts, des Energiewirtschaftsrechts-, des Umweltschadens-, des Umwelt-Rechtsbehelfs- und des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts, des Immissions- und Strahlenschutzrechts und der Gentechnik tätigen Behörden, des Landesamtes für Umwelt, der Wasserbehörden, der sonstigen für den Vollzug des Landeswassergesetzes zuständigen Landesbehörden sowie der wasser- und abfallwirtschaftlichen Fachbehörden.
(2) Die Gebühren und Auslagen der Jagdverwaltung, der Landesforstverwaltung, des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“, der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung, der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene, des Landesuntersuchungsamtes im Fachbereich Lebensmittelchemie und der Fischereiverwaltung einschließlich der Fischereiabgabe sind in besonderen Landesverordnungen geregelt.