§ 1
Umzugskostenentschädigung
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge der Begründung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses durchgeführt werden, eine Entschädigung in Höhe der den Landesbeamten zustehenden Umzugskostenvergütung nach dem
Landesumzugskostengesetz
vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377, BS 2032-42) in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten