§ 4
Umfang der Transparenzpflicht
(1) Nach diesem Gesetz besteht die Pflicht, Informationen gemäß den Bestimmungen des Teils 2 auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen sowie den Zugang zu Informationen gemäß den Bestimmungen des Teils 3 auf Antrag zu gewähren (Transparenzpflicht).
(2) Der Transparenzpflicht unterliegen Informationen, über die die transparenzpflichtigen Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen für eine transparenzpflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(3) Die transparenzpflichtigen Stellen gewährleisten, soweit möglich, dass alle von ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(4) Das Bereitstellen von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach § 6 entbindet nicht von anderweitigen Verpflichtungen, für eine Verbreitung der Informationen zu sorgen.
(5) Veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen sind zehn Jahre, Umweltinformationen dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 28. Januar 2003 erhoben wurden, es sei denn, diese Daten sind bereits in elektronischer Form vorhanden. § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277, BS 224-10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Fußnoten