§ 52
Vorschriften zum Schutze der Straße
(1) Es ist verboten,
- 1.
auf den nicht befahrbaren, unbefestigten Seitenstreifen, Böschungen oder in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder zu treiben,
- 2.
auf den Straßen Gegenstände so zu befördern, dass dadurch die Straße beschädigt werden kann,
- 3.
Ackergeräte so zu verwenden, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann,
- 4.
auf die Straßen Flüssigkeiten oder sonstige Stoffe abzuleiten, durch die der Straßenkörper oder die der Entwässerung der Straße dienenden Anlagen beschädigt werden können,
- 5.
in den Gräben den Wasserablauf zu hemmen.
(2) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.