§ 51
Straßenaufsichtsbehörden
Straßenaufsichtsbehörde ist
- 1.
für die Bundesfernstraßen und für die Landesstraßen die oberste Straßenbaubehörde,
- 2.
für die Kreisstraßen, für die Gemeindestraßen und sonstigen Straßen in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und für die sonstigen Straßen, soweit Baulastträger die Landesforstverwaltung ist, die obere Straßenbaubehörde,
- 3.
für die übrigen Gemeindestraßen und sonstigen Straßen die Kreisverwaltung,
- 4.
für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 15 Abs. 1 und die Genehmigung der Erhebung eines Entgeltes nach § 15 Abs. 3 bei sonstigen Straßen, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die Kreisverwaltung.
Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.