§ 61a
Straßenlängen für den Finanzausgleich
Bei der Berechnung der allgemeinen Straßenzuweisungen nach § 14 des Landesfinanzausgleichsgesetzes werden die Kreisstraßen berücksichtigt, soweit sie nach ihrer Verkehrsbedeutung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 erfüllen.