Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 12. März 1987
§ 2
Zuständige Behörde für den Abschluss von Vereinbarungen über den überörtlichen Militärverkehr nach § 35 Abs. 3 und 5 StVO ist der Landesbetrieb Mobilität.