§ 93
Bildungsgänge der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der
Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung
Regelungen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und für die Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung gelten auch für die an Schulen anderer Sonderschulformen nach § 20 Abs. 1 eingerichteten entsprechenden Bildungsgänge.