§ 88
Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch das Gesundheitsamt schulärztlich und schulzahnärztlich betreut. Sie sind verpflichtet, an den für verbindlich erklärten schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen teilzunehmen. Die Untersuchungstermine werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler und die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig vor schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchungen schriftlich zu benachrichtigen. Den Eltern ist zu gestatten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein.
(3) Ein Untersuchungsergebnis, das eine Beobachtung oder Behandlung der Schülerin oder des Schülers erforderlich macht, wird den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen, schriftlich mitgeteilt.
(4) Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes zu beachten.