§ 77
Verstöße gegen die Ordnung in der Schule
(1) Es gehört zu den erzieherischen Aufgaben der Lehrkraft, die Notwendigkeit und Funktion von Ordnungsregelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schülerinnen und Schüler die Ordnung in der Schule bejahen und danach handeln.
(2) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.
(3) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden sowie bei Verletzung der Schulordnung und der Hausordnung.