§ 73
Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
(1) Den Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die in der Klassenstufe 9 nur in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre eine Note unter "ausreichend" und im Bereich der übrigen Fächer nur in drei oder weniger Fächern Noten unter "ausreichend" haben, wobei nur in einem der übrigen Fächer die Note "ungenügend" vorliegen darf. Darüber hinaus erhalten sie den Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, wenn alle unter "ausreichend" liegenden Noten ausgeglichen werden können.
(2) Für den Ausgleich gilt:
- 1.
Die Note "ungenügend" kann durch die Note "sehr gut", die Note "mangelhaft" durch die Note "gut" oder "sehr gut" ausgeglichen werden.
- 2.
An die Stelle der Note "sehr gut" können zwei Noten "gut" oder drei Noten "befriedigend" treten.