§ 34
Vorübergehende sonderpädagogische Förderung in anderen Schularten
(1) Schülerinnen und Schüler anderer Schularten, die einer vorübergehenden sonderpädagogischen Förderung bedürfen, können integriert durch Sonderschullehrkräfte gefördert werden;
§ 29
der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen bleibt unberührt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet die Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Eltern der zuständigen Sonderschule. Dieser Meldung ist ein Bericht über bisher durchgeführte Fördermaßnahmen klasseninterne und zusätzliche Fördermaßnahmen beizufügen. Die Sonderschule führt nach Maßgabe ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten integrierte Fördermaßnahmen in der jeweiligen Schule der anderen Schulart durch.
(3) Die Schule hat bei der Durchführung der Fördermaßnahmen eine entsprechende von anderen Institutionen zu erbringende Förderung zu berücksichtigen und bei Bedarf mit Sonderschulen zusammenzuarbeiten.