§ 20
Wechsel des Bildungsgangs
(1) In den Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung und Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung können verschiedene Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen eingerichtet werden (z. B. Bildungsgänge der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung). Die Zusammenfassung verschiedener Bildungsgänge in Lerngruppen ist möglich.
(2) Bei der Aufnahme in die Schule wird aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens nach Anhörung der Eltern von der Schulbehörde eine Zuweisung der Schülerin oder des Schülers in den Bildungsgang vorgenommen, der eine angemessene Förderung erwarten lässt; § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wenn erhebliche Fortschritte oder Rückschritte der Schülerinnen und Schüler erkennen lassen, dass ein anderer Bildungsgang ihnen besser entspricht, erfolgt eine Überweisung in diesen Bildungsgang gemäß Absatz 3.
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag der Klassenleiterin oder des Klassenleiters nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Dauer von zwei bis höchstens sechs Monaten probeweise in einen anderen Bildungsgang überwiesen, um festzustellen, ob sie am Unterricht in diesem Bildungsgang erfolgreich teilnehmen können. Nach Ablauf der Probezeit trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund einer Beurteilung der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und einer Empfehlung der Klassenkonferenz der probeweise besuchten Klasse und nach Anhörung der Eltern eine Entscheidung über die endgültige Überweisung. § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.