§ 39
Entschädigung der Mitglieder der
Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler
und der Mitglieder der Wahlversammlungen
(1) Die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler sowie der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler, die dem Landesvorstand oder dem Landesrat angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- 1.
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Fahrkostenerstattung (öffentliche Verkehrsmittel der niedrigsten Klasse) in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes,
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ein Tagegeld von 5,00 EUR.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.