Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 69
Zulassung zur Nachprüfung
(1) Die Versetzungskonferenz (§ 64 Abs. 4) lässt die Schülerin oder den Schüler gemäß § 68 Abs. 1 zur Nachprüfung zu, wenn sie oder er in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. Die Entscheidung wird den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(2) Wird die Schülerin oder der Schüler zur Nachprüfung zugelassen, unterrichten die Eltern die Schule innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, ob und in welchem Fach sich die Schülerin oder der Schüler der Nachprüfung unterziehen soll.
(3) § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat, berät die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und die Eltern. Sie gibt Hinweise auf den inhaltlichen Rahmen der Nachprüfung und unterbreitet Vorschläge für eine geeignete Vorbereitung.
(5) Die Entscheidung der Schule über die Zulassung zur Nachprüfung ist vor Beginn der Sommerferien abzuschließen.