Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 77
Mitteilungen an die Eltern
(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 8 und 9 der Realschule plus und der Klassenstufen 9 und 10 des Gymnasiums; in diesen Fällen erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
(2) Ist nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 einer abschlussbezogenen Klasse im Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife einer Realschule plus sowie der Klassenstufe 10 der Realschule plus der jeweilige Schulabschluss gefährdet, erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
(3) Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt oder ist die Umstufung in den Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife oder in einen Kurs auf niedrigerer Leistungsebene wahrscheinlich, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung. Die Schule bietet den Eltern und den Schülerinnen und Schülern ein Gespräch an, in dem Fördermöglichkeiten aufgezeigt werden.
(4) Sofern hierfür Veranlassung besteht, sind die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers darauf hinzuweisen, dass sie der Schule bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres schriftlich Anträge auf Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Entscheidung über die Versetzung (§ 71) und bei der Wiederholung einer Klasse (§ 72 Abs. 3) zugehen lassen können.
(5) Wird in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt, so sind die Eltern zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass die Zeugnisnote des Halbjahreszeugnisses der Entscheidung über die Versetzung oder den erfolgreichen Besuch zugrunde gelegt wird (§ 61 Abs. 8).
(6) Bei Volljährigkeit sind die Mitteilungen an die Schülerinnen und Schüler zu richten.
(7) Sind nach den Absätzen 1 bis 6 erforderliche Mitteilungen, Vermerke oder Hinweise unterlassen worden, können hieraus Ansprüche nicht hergeleitet werden; § 71 Abs. 1 bleibt unberührt.