Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 64
Allgemeines
(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers der Gesamtentwicklung, der besonderen Lage und der Lernfähigkeit unter Berücksichtigung der Leistungsbereitschaft anpassen. Ihnen liegt die Feststellung zugrunde, ob eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe mit Erfolg besucht hat und in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der Entscheidung über Versetzung und Nichtversetzung kann die Empfehlung verbunden werden, die Schullaufbahn zu wechseln.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern zugrunde gelegt. Am Gymnasium und an der Integrierten Gesamtschule wird auch die Note des Wahlfachs Fremdsprache zum Ausgleich herangezogen. Die Pflichtfächer und die Wahlpflichtfächer ergeben sich aus der Anlage.
(3) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(4) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters.