Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 29
Ausschluss der elektronischen Form
Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, Niederschriften, Beurteilungen sowie Zeugnisse und Bescheide über die Nichtzulassung zur Prüfung und das Nichtbestehen der Prüfung in elektronischer Form sind ausgeschlossen.