Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.