Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 17
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt dem Landesprüfungsamt zu einem von diesem bestimmten Zeitpunkt eine Liste über die zur Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter vor, verbunden mit der Empfehlung, bei welchen Anwärterinnen und Anwärtern und um welchen Zeitraum die Zulassung zur Prüfung hinausgeschoben werden soll. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Wird die Zulassung zur Prüfung versagt, so bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist frühestens von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die erneute Zulassung zur Prüfung empfohlen werden kann. Die Frist soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Die Entscheidungen gemäß Satz 1 und 2 werden der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.