Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 15
Zweck und Durchführung der Prüfung
(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Befähigung für das jeweilige Lehramt zuerkannt werden kann.
(2) Die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die Vertreterin oder den Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihr oder ihm gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 3 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.