Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 14
Beurteilung und Vornote
(1) Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiterinnen oder die Fachleiter für die jeweiligen Fächer und die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sowie die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Person, die mit der Ausbildung an der Schule beauftragt ist, zu dem vom Studienseminar festgesetzten Zeitpunkt jeweils eine Beurteilung der Anwärterin oder des Anwärters.
(2) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das jeweilige Lehramt, insbesondere über den Erwerb von Kompetenzen in den beruflichen Aufgabenfeldern der Curricularen Struktur gemäß Anlage 1 sowie über das dienstliche Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen jeweils mit einem Notenvorschlag ab.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß § 21 fest; die Festsetzung ist schriftlich zu begründen.
(4) Die Beurteilungen und die Vornote sind der Anwärterin oder dem Anwärter rechtzeitig vor dem ersten Prüfungsteil von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu eröffnen und zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.