Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 33
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 und 4 kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer
- 1.
für das Lehramt an Gymnasien eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157, BS 223-41-14) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt hat,
- 2.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982 (GVBl. S. 95, BS 223-41-12) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt hat oder vor dem 1. Oktober 2013 ein Masterstudium im Fach Wirtschaftspädagogik aufgenommen und mit dem Master of Science abgeschlossen hat oder
- 3.
für das Lehramt an Förderschulen eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 28. April 1993 (GVBl. S. 220, BS 223-41-10) in der jeweils geltenden Fassung abgelegt hat.
Anwärterinnen und Anwärter, die nach Satz 1 Nr. 1 eingestellt werden, erteilen abweichend von § 12 Abs. 4 im ersten Halbjahr zwei bis vier Wochenstunden, im zweiten und dritten Halbjahr sechs bis zehn Wochenstunden, in der Summe für die drei Halbjahre 20 Wochenstunden eigenverantwortlichen Unterricht.
(2) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst eingestellt sind, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
(3) Die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Seiteneinstieg nach § 32, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingestellt sind, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
(4) Wer sich am 1. Januar 2026 als Anwärterin oder Anwärter im Umstieg nach § 30 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen befindet, kann diesen einschließlich der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nach den am 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 beenden.