Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 1
Anwendungsbereich,
Zweck des Vorbereitungsdienstes
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für
- 1.
das Lehramt an Grundschulen,
- 2.
das Lehramt an Realschulen plus,
- 3.
das Lehramt an Gymnasien,
- 4.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
- 5.
das Lehramt an Förderschulen.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll die angehenden Lehrerinnen und Lehrer auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und ihrer jeweiligen Ausbildungsfächer so vertraut machen, dass sie zu selbstständiger Arbeit in dem jeweiligen Lehramt fähig sind. Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen. Reflexions-, Diagnose-, Beratungs- und Kooperationskompetenz sowie Innovationsbereitschaft sind im Hinblick auf diese Ziele in besonderer Weise zu fördern.