Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 7
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Durch Urlaub aus besonderen Anlässen und durch Krankheit versäumte Zeiten werden in der Regel auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie innerhalb des gesamten Vorbereitungsdienstes einen Zeitraum von zusammen zwei Monaten nicht überschreiten. Wird die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann die Schulbehörde nach Anhören der Seminarleiterin oder des Seminarleiters den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern.
(2) Wird die Zulassung zur Prüfung versagt (§ 17 Abs. 2), kann die Schulbehörde auf Vorschlag der Seminarleiterin oder des Seminarleiters oder auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern.
(3) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 verlängert die Schulbehörde den Vorbereitungsdienst um die vom Landesprüfungsamt festgelegte Frist.
(4) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.