§ 105
Stiftung
Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz
(1) Die Stiftung stellt von ihren Erträgen
- 1.
-
75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach
§ 74 Abs. 3
,
- 2.
-
25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke
zur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach
§ 74 Abs. 3
zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.