§ 83
Besondere staatliche Schulen, Studienseminare
(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von
- 1.
Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,
- 2.
landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,
- 3.
Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.
(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.
(3) § 82 gilt entsprechend.