§ 60
Befreiung vom Schulbesuch
(1) Vom Besuch einer Schule ist befreit,
- 1.
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wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten anderen Schule nach
§ 59 Abs. 4
unzumutbar ist, solange eine Unterbringung nach
§ 63
nicht möglich ist,
- 2.
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wer Wehrdienst, Jugendfreiwilligendienst im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstgesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder Bundesfreiwilligendienst im Sinne des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweiligen Fassung ableistet,
- 3.
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eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im Mutterschutzgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der Entbindung ausdehnen.
(2) Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer
- 1.
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ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 2.
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die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 3.
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das 10. Schuljahr einer Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
- 4.
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nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.