§ 1
Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in
§ 3
genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
- 1.
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in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- a)
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der in
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- b)
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Überwuchses nach
§ 910 BGB
,
- c)
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Hinüberfalls nach
§ 911 BGB
,
- d)
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eines Grenzbaumes nach
§ 923 BGB
,
- e)
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der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- 2.
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in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.
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Klagen nach den
§§ 323
,
324
und
328 der Zivilprozessordnung
, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- 2.
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Streitigkeiten in Familiensachen,
- 3.
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Wiederaufnahmeverfahren,
- 4.
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Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
- 5.
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die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
- 6.
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Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Buch 8 der Zivilprozessordnung,
- 7.
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Anträge nach
§ 404 der Strafprozessordnung
und
- 8.
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Klagen, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.