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Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle Vom 27. Mai 2002 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Lfd.N | Gegenstand | Gebühr EUR | 1 |
Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | | 1.1 | Kontrolle der Verbringung notifizierter Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen) | | 1.1.1 | bei Erteilung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung, auch wenn diese als Zuweisung gilt | 500,00 bis 1 000,00 | 1.1.2 | zusätzlich nach durchgeführter Verbringung und Entsorgung pro Begleitformular | 10,00 bis 25,00 | 1.2 | Nachträgliche Änderung einer Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) | 100,00 bis 250,00 | 1.3 | Versagung der Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung durch Erhebung eines Einwandes | 100,00 bis 400,00 | 1.4 | Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitformulars | 25,00 bis 50,00 | 1.5 | Kontrolle der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung durch Anforderung und Prüfung von Unterlagen | nach Aufwand |
1.6 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird | 50,00 bis 250,00 | 1.7 | Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Notifizierungsverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 50,00 bis 200,00 | 2 |
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung | | 2.1 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 26 Abs. 2 KrWG, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 50,00 bis 100,00 | 2.2 | Freistellung nach § 26 Abs. 3 KrWG | 100,00 bis 600,00 | 2.3 | Feststellung nach § 26 Abs. 6 KrWG | 100,00 bis 600,00 | 2.4 | Anordnung des Nachweisverfahrens nach § 51 Abs. 1 KrWG | 100,00 bis 500,00 | 2.5 | Bearbeitung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG | 50,00 bis 150,00 | 2.6 | Anordnung oder Untersagung nach § 53 Abs. 3 KrWG | 100,00 bis 500,00 | 2.7 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 und 2 KrWG oder Anerkennung einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 4 und 5 KrWG | 300,00 bis 1 000,00 | 2.8 | Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.7 | 100,00 bis 250,00 | 2.9 | Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 2.7 | 100,00 bis 400,00 | 3 |
Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), auch in Verbindung mit den §§ 4 und 5 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) in ihrer jeweils geltenden Fassung | | 3.1 | Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen) | | 3.1.1 | im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt | 150,00 bis 450,00 | 3.1.2 | im Falle der Erteilung einer gesonderten Zuweisung | 100,00 bis 400,00 | 3.1.3 | im Falle von Nachweiserklärungen oder (Sammel-)Entsorgungsnachweisen, ohne dass eine Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 vorgenommen wird | 50,00 bis 100,00 | 3.1.4 | zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein | 3,00 bis 10,00 | 3.2 | Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 oder nachträgliche Anerkennung einer Verfahrensbevollmächtigung und/oder Kostenübernahmeerklärung (Beauftragung) | 50,00 bis 250,00 | 3.3 | Ablehnung einer Amtshandlung nach lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 | 100,00 bis 400,00 | 3.4 | Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Listennachweises oder einer sonstigen Mitteilung über entsorgte Abfälle | 50,00 bis 150,00 | 3.5 | Beanstandung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins oder einer unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Unterlage gemäß lfd. Nr. 3.4 | 25,00 bis 50,00 | 3.6 | Anforderung und Prüfung von Registern, wenn die Prüfung ergibt, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt wurden | nach Aufwand | 3.7 | Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen einer gesetzlichen Bestimmung oder entgegen eines auf eine gesetzliche Bestimmung gestützten behördlichen Ersuchens nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird | 50,00 bis 250,00 | 3.8 | Freistellung von Nachweispflichten | 100,00 bis 600,00 | 3.9 | Vergabe einer Nummer zur Verwendung im Nachweisverfahren, soweit dies nicht zusammen mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt | 50,00 bis 200,00 | 4 |
Tätigkeiten und Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils geltenden Fassung | | 4.1 | Freistellung von der Andienungspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2LKrWG | 100,00 bis 500,00 | 4.2 | Anordnungen nach § 18 Abs. 1 Satz 3LKrWG in Verbindung mit § 62 KrWG bzw. § 13AbfVerbrG | 50,00 bis 150,00 |
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