Beachte Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11.02.2020 (GVBl. S. 33)
(1) Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Rettungs- assistent gemäß den §§ 30 und 32 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu führen, erfüllen bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für bestehende Vereinbarungen, die über das Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus gelten, sind zwischen den Vertragsparteien Übergangsregelungen zu vereinbaren, die Doppelfinanzierungen in jedem Fall vermeiden.