§ 5a
Organisierte Erste Hilfe
(1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes; Organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.
(2) Die Aufgabenträger der allgemeinen Hilfe nach § 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) können mit Einrichtungen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die Organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen.
(3) In den Vereinbarungen nach Absatz 2 sind festzulegen:
- 1.
der räumliche Einsatzbereich in Abhängigkeit von der maximalen Zeitspanne bis zum Erreichen des Einsatzortes und des Stationierungsortes,
- 2.
der fachliche Einsatzbereich,
- 3.
die Qualifikation der Einsatzkräfte,
- 4.
die Ausrüstung der Einsatzkräfte,
- 5.
eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes.
Die Organisierte Erste Hilfe wird von den Leitstellen auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 alarmiert.