§ 5
In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beträgt die Mindestzeilenbreite in Flächen mit einer Hangneigung von weniger als 30 v. H. (Flachlagen) 2,00 m und in Steillagen mit Ausnahme von Steilstlagen 1,80 m. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 beträgt der Mindestzeilenabstand 2,40 m. Rebflächen mit einer Zeilenbreite von mehr als 4,00 m werden nicht gefördert.