§ 2
(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer Rebflächen bewirtschaftet, die in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15; 2010 Nr. L 31 S. 20; 2012 Nr. L 319 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.
(2) Förderfähig sind nur Rebflächen, die in Rheinland-Pfalz liegen.