§ 3
(1) Förderfähig ist die Änderung der Edelreis-Unterlagenkombination nach Rodung bei gleichzeitiger
- 1.
Pflanzung unter Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung,
- 2.
Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung mit mindestens 3 500 Rebstöcken je Hektar, Endpfählen und einem Draht,
- 3.
Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage,
- 4.
Erstellung einer Rebanlage mit langfristig funktionsfähigen Mauern in terrassierten Handarbeitslagen oder
- 5.
Umstellung von Steillagenbewirtschaftung auf Querterrassierung oder Anlegung von Querterrassen jeweils mit Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung außerhalb der Förderung in einem angeordneten Bodenordnungsverfahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann in Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 50 v. H. (Steilstlagen) auf Umkehr-Erziehung, Vertiko-Erziehung oder Trierer Rad-Erziehung umgestellt werden und reicht in Terrassenlagen eine Pflanzung von mindestens 2 500 Rebstöcken je Hektar aus. In Rebanlagen nach Absatz 1 Nr. 3 reicht eine Pflanzung von mindestens 2 500 Rebstöcken je Hektar aus und neben einer Drahtrahmenanlage im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Eindraht-Erziehung, Minimalschnittsysteme und alternierende Zeilenbreiten zulässig. In Rebanlagen nach Absatz 1 Nr. 5 reicht eine Pflanzung von mindestens 2 000 Rebstöcken je Hektar aus.
(3) Es dürfen ausschließlich in Rheinland-Pfalz klassifizierte Rebsorten und Rebsorten, die im Rahmen eines nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung genehmigten Versuchs angebaut werden, gepflanzt werden. Die Pflanzung wurzelechter Rebstöcke ist nicht förderfähig.
(4) Rebflächen, die im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung gefördert werden, sind in einem Zeitraum von zehn Jahren nach der abgeschlossenen Durchführung der Fördermaßnahme von der Teilnahme an sonstigen Förderprogrammen ausgeschlossen, soweit diese den Aufbau oder die Rodung von Rebflächen betreffen. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen in angeordneten Bodenordnungsverfahren eine Förderung erfolgen.