§ 8
Eine Fördermaßnahme gilt als durchgeführt, sobald die Pflanzung erfolgt ist, eine ausreichende Unterstützungsvorrichtung weitergenutzt werden kann oder erstellt wurde und dies durch fristgerechte Vorlage der Fertigstellungsmeldung dokumentiert ist. Nach Vorlage der Fertigstellungsmeldung wird die Durchführung der Fördermaßnahme vor Ort kontrolliert; hierbei wird zugleich die Hangneigung der bestockten Rebfläche festgestellt. Sind nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle die Vorgaben des § 3 erfüllt, wird die Unterstützung ausgezahlt.