Beachte Übergangsregelung des Artikels 10 Abs. 2 der Verordnung vom 03.09.2020 (GVBl. S. 423):
(2) Die Artikel 4, 6 und 7 finden keine Anwendung auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Absatz 1 Nr. 3) in den jeweiligen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind.