§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Realschullehreranwärter sollen auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und ihrer jeweiligen Unterrichtsfächer so vertraut gemacht werden, daß sie zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Realschulen fähig sind. Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen. Reflexions- und Kooperationsfähigkeit sowie Innovationsbereitschaft sind im Hinblick auf diese Ziele in besonderer Weise zu fördern.
(2) Die Ausbildung umfaßt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen.