§ 7
Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstätten
(1) Das Landesprüfungsamt leitet die Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird an einem Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus (Studienseminar) und an Realschulen plus sowie an Integrierten Gesamtschulen als Ausbildungsschulen abgeleistet. Die Ausbildung kann bis zu vier Wochen an ausländischen Schulen stattfinden.
(3) Die Schulbehörde weist den Realschullehreranwärter dem Studienseminar und im Einvernehmen mit dem Seminarleiter einer Ausbildungsschule zu.
(4) Der Seminarleiter kann den ständigen Vertreter oder den Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihm nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 und 4 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.