§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) In Ausnahmefällen kann die Schulbehörde auf Antrag des Realschullehreranwärters Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs Monaten im Einvernehmen mit dem Seminarleiter auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn sie für den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf dessen Ziele und Inhalte förderlich sind. Ein Antrag ist frühestens nach drei Monaten zu stellen.
(3) Bei Realschullehreranwärtern, die schon einmal in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt waren, kann die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) - die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend kürzen.