§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut 12, 11, 10 Punkte |
= | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend 9, 8, 7 Punkte | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend 6, 5, 4 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft 3, 2, 1 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend 0 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |