§ 8 a
Überprüfung
(1) Realschullehreranwärter, die keine Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt haben, haben im ersten Ausbildungshalbjahr pädagogische Grundkenntnisse zu erwerben.
(2) Im Anschluss an das erste Ausbildungshalbjahr müssen die Realschullehreranwärter eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Überprüfung) ablegen. Die Seminarleitung bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.
(3) Die Überprüfung umfasst die Grundlagen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der Pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung.
(4) Die Überprüfung wird von dem Seminarleiter oder dem ständigen Vertreter und einem Fachleiter durchgeführt. Für die Bewertung sind die Noten und Punktzahlen des § 21 zu verwenden. Kommt bei der Notenbildung ein Einvernehmen nicht zustande, setzt der Seminarleiter oder der ständige Vertreter die Note fest.
(5) Der Seminarleiter oder der ständige Vertreter gibt dem Realschullehreranwärter die Note im Anschluss an die Überprüfung bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.
(6) § 19 Abs. 8 sowie die §§ 23 bis 25 gelten entsprechend.
(7) Werden die Leistungen des Realschullehreranwärters nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden. Wird sie ein zweites Mal nicht bestanden, beantragt die Seminarleitung bei der Schulbehörde die Entlassung des Realschullehreranwärters aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 13 Satz 2 Nr. 2.
(8) Wird die Überprüfung nicht bestanden, so erhält der Realschullehreranwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung.